Die Straßenverkehrsordnung wurde unter § 11 Abs. 2 Besondere Verkehrslagen, neu verfasst.
Mit der Zustimmung des Bundesrates vom 30.11.2016 ergibt sich nun eine neue Bildung der Rettungsgasse.
Stvo§11Abs.2
"Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden"
Bitte beachten Sie im Straßenverkehr die Bildung der Rettungsgasse, damit keine wertvolle Zeit verloren geht.
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